DANIEL RENT (AGB)

1. PARTEIEN

Vermieter ist Daniel Rent. Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug des Vermieters mietet.

2. VERTRAG, BEZAHLUNG

1. Die Reservierung/Buchung der gewünschten Fahrzeuggruppe, die der Mieter tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 4 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Vermieters an den Mieter zustande (Vertragsschluss).

2. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung.

3. Anwendbare Tarife: Die Tarife werden dem Mieter bei Mietantritt zur Kenntnis gebracht. Der Mieter bestätigt durch den Vertragsabschluss zuvor von den auf den Vertrag zwischen ihm und dem Vermieter anwendbaren Tarifen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben. Wenn eine Kilometerlimitierung vereinbart wird gilt grundsätzlich sofern nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart: 200 Gratis-Kilometer pro Tag. 1000 Gratis-Kilometer pro Woche bei Wochenmietungen und 2500 Gratis-Kilometer bei Monatsmietungen. Mehrkilometer kosten sofern nicht anders vertraglich vereinbart CHF 0.50.- pro Kilometer.

4. Die Bezahlung erfolgt vor Mietantritt, ebenfalls vor Mietantritt erfolgt die Hinterlegung einer vertraglich geregelten Kaution.

Die Kaution wird in der Regel vor Mietantritt auf das Konto des Vermieters überwiesen und dient als Sicherheitszahlung. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht oder storniert er die Reservation, ist der Vermieter berechtigt die Kaution einzubehalten.

Bringt der Mieter das Auto nicht rechtzeitig wird nach den üblichen Tagestarifen und zudem nach Mahnkosten von CHF 50.- pro Tag verrechnet.

3. PFLICHTEN

1. Nutzungsbeschränkungen:
Es ist untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:
3.1.1. für Rennen;
3.1.2. als Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstoßen;
3.1.3. unter Angabe von falschen Personalien wie Alter, Name, Adresse, etc.;
3.1.4. unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln;
3.1.5. in überladenem oder verkehrsuntüchtigem Zustand;
3.1.6. zur Durchfahrt von Flussbetten oder ähnlichem (insbesondere in Fällen von Fahrzeugen mit 4×4 Antrieb);
3.1.7 zum Transport von entzündlichen, explosiven, giftigen oder gefährlichen Stoffen.

2. Unterhalt: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren sowie die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmäßig zu überprüfen.

3. Reparaturen: Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.- übersteigen, so ist der Vermieter vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen.

4. NICHTÜBERNAHME

1. Übernimmt der Mieter, gleichgültig aus welchen Gründen, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin vom Vermieter nicht, kann der Vermieter ohne Weiteres dem Mieter pro nicht übernommenes Fahrzeug neben der eingezogenen Kaution zusätzlich eine Ausfallpauschale von mindestens CHF 100.– oder je nach Automodell den jeweiligen Tagestarif in Rechnung stellen.

2. Der Vermieter kann dem Mieter ein gleich- bzw. höherwertigeres Fahrzeug zur Verfügung stellen, falls das ursprünglich reservierte Fahrzeug bei Mietantritt nicht verfügbar ist. Bei Nichtübernahme des Fahrzeuges in diesem Zusammenhang hat der Mieter kein Anrecht auf Rückerstattung des Mietbetrages und Depots, bzw. schuldet der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietbetrag und entsprechendes Depot falls der Mieter das reservierte Fahrzeug gleichgültig aus welchen Gründen nicht übernimmt.

5. VORAUSSETZUNGEN

1. Für Vermietungen beträgt das Mindestalter des Mieters 18 Jahre. Auch Neulenker dürfen alle Fahrzeugmodelle mieten und sind genau gleich versichert wie die Autolenker mit dem definitiven Führerausweis.

2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeuges einen gültigen Führerausweis vorzulegen.

3. Fahrzeuge werden dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollgetankt übergeben. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und des Tankstandes des Fahrzeuges sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfall und sonstiger Schäden auf dem Übergabeprotokoll zu überzeugen und Differenzen dem Vermieter vor Ort sofort mitzuteilen.

6. BAR-KAUTION

Der Vermieter ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe eine angemessene Bar-Kaution für den möglichen Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges wird sie mit Schadenersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. Sollte sich der Mieter nicht an die Verkehrsregeln halten, so kann der Vermieter das Depot ohne Weiteres zurückbehalten.

7. Regeln

1. Als Mietpreis gilt grundsätzlich der bei Vertragsschluss vereinbarte Tarif.

2. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr.

3. Sorgfaltspflicht des Mieters:

Im Falle eines Unfalles, Diebstahls, Brandes, von Wildschaden oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens nötig und dienlich ist. Insbesondere hat er bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

Verkehrsregelverstöße:
Der Mieter bzw. allfällige Zusatzfahrer sind bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Straßenverkehrsgesetz, ausschließlich selbst verantwortlich.

Der Vermieter ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstößen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters an die Behörden zu melden bzw. darf der Vermieter die Bussen mit der Kaution des Mieters bezahlen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, dem Vermieter eine Gebühr von CHF 50.– für den administrativen Aufwand zu bezahlen.

8. AUSLAND

1. Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich möglich, müssen aber mit dem Vermieter besprochen werden.

9. VERSICHERUNG

1. Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter:

Unabhängig von der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung haftet der Mieter für alle Schäden als Folge von vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Die Höhe des Selbstbehaltes, der vom Mieter getragen wird, ist von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich. Grundsätzlich beläuft sich der Selbstbehalt für Fahrzeuge der Klein-, Kompakt- und mittleren Oberklasse bei CHF 1000.-. Alle Reparaturkosten, die CHF 1000.- übersteigen, werden grundsätzlich von der Versicherung entrichtet. Beispielsweise wird vertraglich abgemacht, dass der Selbstbehalt bei CHF 1000.- liegt und der Mieter verursacht nun einen Unfall, der bei unserem Fahrzeug einen Schaden von CHF 4’000.- und bei der Gegenpartei einen Schaden von CHF 7’000.- verursacht, so hat unser Mieter pro Fahrzeug je CHF 1’000.- Selbstbehalt zu tragen, d.h. der Selbstbehalt bezieht sich immer auf jedes einzelne beschädigte Fahrzeug. Die Höhe des im Mietvertrag eingetragenen Selbstbehaltes ist bindend für jede Vertraglichkeit. Bei einer Haftpflichtversicherung trägt der Mieter alle Kosten für Unfälle, Pannen, Beschädigungen und daraus entstandenen Mietausfälle vollumfänglich alleine. Fährt der Mieter zu schnell, so werden ihm nach den landesüblichen Busstarifen, die Bussen auferlegt. Zudem verrechnet der Vermieter dem Mieter pro Busse CHF 50.- für die Umtriebe.

2. Haftung bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte:

Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten hat sich der Mieter dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber dem Vermieter für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Ist die 3. Person nicht im Mietvertrag eingetragen fällt jeder Versicherungsschutz aus und der Mieter kommt unabhängig von der Versicherung für alle Schäden auf.

3. Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Fahrzeugwert bzw. Reparaturkosten, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 100.-. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadensbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung der Schadensregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadensfalls für den Vermieter nicht nutzbar, so kann er für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter vereinbarten pauschalen Tagesansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nicht fristgerecht, wird ab der zweiten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 20.- erhoben. Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.

4. Ausschluss, Wegfall der Haftungsbeschränkung: In den folgenden Fällen besteht unter den Versicherungen kein Schutz und der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden. Es handelt sich dabei insbesondere um Schäden als Folge von:

– vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung:

Falschbetankung,  unsachgemäßem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamer Beladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster) und außen (Schäden an Karosserie, Bereifung und Felgen), Fahrten abseits der Straße, falscher Manipulation von 4×4 Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung etc., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nichtverschließen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.;

– ungenügender Wartung während des Mietverhältnisses;

– Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften (Geschwindigkeit, Abstandsvorschriften, Trunkenheit, Betäubungsmittelkonsum, Zoll- und Einfuhrbestimmungen etc.);

– Nichtbeachtung der max. Höhe und Breite des Fahrzeuges (Durchfahrtshöhen, Einfahrten, Tunnels, Brückendurchfahrten etc.);

– Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrgut);

-Die Nichtbefolgung der im vorliegenden Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Pflichten (Benutzungsvorschriften, Meldepflichten etc.) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens zum Wegfall eines allfälligen Versicherungsschutzes und damit zur unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber Vermieter und Dritten für sämtliche mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehende Schäden. Für Schäden aufgrund unsachgemäßer Benutzung der Mietsache oder aufgrund Verletzung von Vertragspflichten besteht in keinem Fall Versicherungsschutz; sie sind in jedem Fall unbeschränkt vom Mieter zu tragen.

5. Weitergehende vertragliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Vermieter:

Für Schäden infolge von Kollisionen, Parkschäden oder für Marderschäden kann vertraglich gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgeltes eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden. In diesen Fällen wird die Haftung des Mieters wie folgt beschränkt: Seine Haftung beschränkt sich auf die Höhe des Selbstbehaltes gemäß bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste des Vermieters. Darüber hinaus gehende Schäden werden vom Vermieter übernommen. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich die Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Ist der Schaden auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Fahrers oder Zusatzfahrers zurückzuführen, so entfällt jede Haftungsbefreiung wie auch die Befreiung vom Selbstbehalt. Der Mieter hat in solchen Fällen für alle entstandenen Schäden unbeschränkt einzustehen.

6. Grobfahrlässigkeit:

Als grobfahrlässiges, in jedem Fall die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter begründendes Verhalten, gilt insbesondere zum Beispiel, aber nicht nur:

– Das Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachten von Stoppstraßen, Rotlichtern, Überholverboten, übermäßiger Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum, Meldepflicht bei Grenzübertritt);
– Das Nichtbeachten der Höhe und Breite des Fahrzeuges (z.B. Dachschäden oder Karosserieschäden durch Kollisionen bei Brückendurchfahrten, Kollisionen bei Einfahrten etc.);
– Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (z.B. bei Übermüdung, Einschlafen am Steuer, nicht angepasste Fahrweise etc.)
– Falschbetankung des Fahrzeuges;
– Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. Nichtabschließen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);
– Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

10. MIETENDE

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe, bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben.

2. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die gegebenenfalls zusätzliche Inanspruchnahme des Mietvertrages zu berechnen.

3. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Im Einverständnis mit dem Vermieter kann der Vertrag verlängert werden, falls der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit darum ersucht. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten für die verlängerte Mietzeit dieselben Konditionen wie für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bzw. die dem Mietzeitraum angepassten Konditionen. Die Verlängerung darf nur schriftlich bei der betreffenden Station des Vermieters und nur durch den Mieter selbst erfolgen.

4. Der Mieter hat keinen Anspruch oder kein Anrecht auf Entschädigung oder Rückzahlung, wenn er das Mietverhältnis früher beendet.

11. CAR SHARING

Die car sharing-Mitgliedschaft dauert ab Vertragsschluss ein Jahr lang. Die Kündigung dieses Vertrages seitens des Mieters muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Einjahresfrist erfolgen, ansonsten beginnt bereits das neue Mitgliedschaftsjahr. Das Mitglied kann vor dieser angesetzten Frist den Vertrag jederzeit kündigen.

12. PERSÖNLICHE DATEN

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten durch den Vermieter unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.